NEWSLETTER 1 / 2017
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
Liebe Leserinnen und Leser!
Im aktuellen Newsletter haben wir für Sie drei Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten verfasst.
Im ersten Artikel beleuchtet Markus Schmuki die Sicherung von Kaufsrechten an Aktien im Falle einer Zwangsvollstreckung eines Aktionärs und zeigt Ihnen auf, wo Sie gegebenenfalls bei Ihrem Aktionärbindungsvertrag Handlungsbedarf haben.
Des Weiteren gibt Ihnen Stephanie Lenz einen Überblick über die „Swissness"-Vorlage.
Christof Schäfli geht im dritten Artikel auf die pauschale Besteuerung von Privatpersonen in Europa ein.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters.
Bei Fragen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen unsere Spezialisten jederzeit gerne zur Verfügung.
INHALTSVERZEICHNIS
SICHERUNG VON KAUFSRECHTEN AN AKTIEN IM FALLE EINER ZWANGSVOLLSTRECKUNG EINES AKTIONÄRS
von Markus Schmuki
EINLEITUNG
Die Insolvenz einer Vertragspartei eines Aktionärbindungsvertrages kann für das vertragliche System eine grosse Gefahr darstellen, weil die Zwangsvollstreckung eines Aktionärs einen direkten Einfluss auf die Zusammensetzung des Aktionärkreises hat. Der vorliegende Newsletter befasst sich mit der Frage, ob das vertraglich vereinbarte Kaufsrecht im Aktionärbindungsvertrag bei einer Zwangsvollstreckung eines Aktionärs (Pfändung oder Konkurs) rechtlich Bestand hat und ob weitere Sicherungsmöglichkeiten zum Schutz der Aktionäre möglich sind.
SICHERUNG VON KAUFSRECHTEN IN AKTIONÄRBINDUNGSVERTRÄGEN
Pfändung
Wird gegen einen Aktionär eine Betreibung auf Pfändung eingeleitet, so können Aktien des Aktionärs zur Gläubigerbefriedigung als bewegliches Vermögen gepfändet und verwertet werden. Um zu verhindern, dass diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung durch vertraglich nicht gebundene Personen erworben werden, ist im Aktionärbindungsvertrag ein auf die Pfändung bedingtes Kaufrecht an den Aktien zugunsten der verbleibenden Aktionäre aufzunehmen. Der zu bezahlende Kaufpreis hat dabei mindestens dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Insolvenz zu entsprechen. Im Ergebnis kommt ein solches vertraglich eingeräumtes, bedingtes Kaufsrecht dem nachträglich beantragten Freihandverkauf nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG gleich. Mit der Vereinbarung eines auf den Insolvenzfall bedingten Kaufsrechts sind die Aktionäre – im Gegensatz zum nachträglich verlangten Freihandverkauf der Aktien – nicht auf die Zustimmung der Gläubiger angewiesen, solange sie für die Aktien mindestens einen Kaufpreis zum wirklichen Wert einschiessen. Angesichts der Tatsache, dass für Aktien von kleinen Aktiengesellschaften kaum ein Markt besteht, liegt das Zustandekommen eines Freihandverkaufs meistens ebenfalls im Interesse der Privatgläubiger.
Konkursbetreibung
Mit Konkurseröffnung über einen Aktionär verliert dieser seine Verfügungsmacht über sein Vermögen und somit auch über die Anteile an einer Aktiengesellschaft. Überdies hat gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG die Konkursverwaltung das Recht, aber nicht die Pflicht, "zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen". Auch Aktionärbindungsverträge fallen grundsätzlich unter diese Regel, sofern sie als zweiseitig im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert und nicht aufgrund einer expliziten Vertragsklausel oder gestützt auf Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR mit Konkurseröffnung aufgelöst werden. Oftmals sehen die Aktionärbindungsverträge deshalb ausdrücklich vor, dass im Konkursfall den übrigen Aktionären ein Kaufsrecht an den Aktien des konkursiten Aktionärs eingeräumt wird. Die Durchsetzbarkeit eines vertraglich vereinbarten, rein obligatorischen Übertragungsanspruchs ist jedoch unsicher bzw. rechtlich nicht durchsetzbar und bedarf somit letzten Endes der Mithilfe der Konkursverwaltung. Gemäss Art. 211 Abs. 1 SchKG werden sämtliche Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von entsprechendem Wert umgewandelt. Eine Realerfüllung ist nur möglich, wenn die Konkursverwaltung von ihrem Recht, nach Art. 211 Abs. 2 SchKG in den Aktionärbindungsvertrag einzutreten, Gebrauch macht. Dies dürfte die Konkursverwaltung in aller Regel nur dann tun, wenn eine Übertragung der Anteile zu deren wirklichen Wert vereinbart wurde und ein Belassen der Aktien in der Konkursmasse den erwarteten Verwertungserlös zu mindern droht. Wird die Konkursverwaltung von ihrem Recht gemäss Art. 211 Abs. 2 SchKG nicht Gebrauch machen, können die verbleibenden Aktionäre versuchen, mit der Konkursverwaltung einen freihändigen Verkauf der Aktien zu vereinbaren, wobei auch hier mindestens der wirkliche Wert der Aktien in die Konkursmasse einzuschiessen ist. Ein solcher Freihandverkauf muss im ordentlichen Konkursverfahren allerdings durch die zweite Gläubigerversammlung gutgeheissen werden, während im summarischen Verfahren die Konkursverwaltung allein entscheidet. Wird die Zustimmung verweigert, so geht das Kaufsrecht als Gläubigerforderung der dritten Klasse i.S.v. Art. 219 SchKG den Ansprüchen der ersten und zweiten Klasse nach. Weil die sich in der Konkursmasse befindenden Aktien als verwertbare Vermögenswerte dagegen zur Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger – nicht bloss derjenigen der verbleibenden Aktionären – dienen, können die Aktionäre die konkursrechtliche Ordnung nicht durch die Aufnahme eines Kaufsrechts im Aktionärbindungsvertrag umgehen.
SICHERUNG VON KAUFSRECHTEN IN DEN STATUTEN
Grundsätzlich sind Namenaktien ohne Beschränkung übertragbar. In den Statuten kann jedoch vorgesehen werden, dass nicht börsenkotierte Namenaktien im Falle einer Zwangsvollstreckung nur mit Zustimmung bzw. einem vorgängigen Gesuch um Zustimmung an die Aktiengesellschaft übertragen werden können (sogenannte statutarische Vinkulierung). Das Gesuch des Gläubigers kann jedoch nur dann abgelehnt werden, wenn die Aktiengesellschaft diesem anbietet, seine Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert zu übernehmen (Art. 685b Abs. 4 OR). Die verbleibenden Aktionäre haben also im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Lehnt der Gläubiger das Übernahmeangebot zum wirklichen Wert ab, so erwirbt der Gläubiger zwar das Eigentum und die Vermögensrechte an den Aktien, kann aber sein Stimmrecht nicht ausüben. Es ist folglich davon auszugehen, dass ein Dritter die Aktien im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erwerben wird, zumal die Gefahr besteht, dass ihm das Stimmrecht verweigert wird. Das Verfahren kann in den Statuten oder in einem Reglement genauer geregelt werden, insbesondere können das Angebotsverfahren sowie das gesellschaftsinterne Entscheidungsverfahren konkretisiert werden.
FAZIT
Ein vertraglich vereinbartes Kaufsrecht in einem Aktionärbindungsvertrag im Falle einer Zwangsvollstreckung ist von der Mithilfe der Konkursverwaltung bzw. des Betreibungsamtes abhängig. Erwirbt ein Gläubiger die Aktien eines Aktionärs im Zwangsvollstreckungsverfahren, kommt dieser in den Genuss von sämtlichen Aktionärsrechten. Um den Erwerb und die Aktionärsrechte einschränken zu können, sollte zusätzlich eine statutarische Vinkulierung vorgenommen werden. Falls ein Gläubiger dennoch die Aktien im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt und das Übernahmeangebot ablehnt, werden diesem immerhin die Stimmrechte an den erworbenen Aktien entzogen.
INKRAFTTRETEN „SWISSNESS"-VORLAGE
von Stephanie Lenz
GELTUNGSBEREICH
Das Markenschutzgesetz (MSchG) enthält seit dem 1. Januar 2017 neue Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder eine Dienstleistung als „schweizerisch" bezeichnet werden darf (sog. „Swissness"-Kriterien). Bei den Produkten wird zwischen drei Kategorien unterschieden: Naturprodukte, Lebensmittel und andere Produkte, wozu insbesondere die industriellen Produkte zählen. Um den jeweiligen besonderen Branchenprodukten gerecht zu werden, hat der Bundesrat zudem Regeln in diversen Verordnungen erlassen.
Naturprodukte
Unter Naturprodukten wird verstanden, was ohne, oder ohne charakterverändernde Verarbeitung direkt aus der Natur in den Wirtschaftskreislauf kommt. Das Gesetz nennt dazu eine spezifizierende Aufzählung, welche massgebend für die Herkunft ist. Insbesondere ist entscheidend, wo bspw. Tiere den überwiegenden Teil des Lebens verbracht haben oder wo die Ernte pflanzlicher Produkte erfolgte. Abgegrenzt werden die Naturprodukte von den Lebensmitteln und den industriellen Produkten durch den Begriff der Verarbeitung. Verarbeitete Naturprodukte fallen daher unter die Kategorie der Lebensmittel oder der industriellen Produkte.
Lebensmittel
Bei den Lebensmitteln handelt es sich um Genussmittel und Nahrungsmittel. Damit Lebensmittel als „schweizerisch" bezeichnet werden können, müssen erstens 80% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, aus der Schweiz stammen. Zweitens muss die Herkunftsangabe dem Ort entsprechen, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, welche dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat.
Zu beachten sind aber insbesondere folgende Ausnahmebestimmungen: Einerseits sind von der Berechnung Naturprodukte ausgeschlossen, welche in der Schweiz wegen der natürlichen Begebenheiten nicht hergestellt werden können (bspw. Kakao). Andererseits können Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind, ebenfalls von der Berechnung ausgenommen werden.
Industrielle Produkte
Das neue Markenschutzgesetz unterscheidet neben den Naturprodukten und Lebensmitteln auch „andere Produkte, insbesondere industrielle Produkte". Diese letzte Kategorie gilt als Auffangtatbestand. Alles, was nicht als Naturprodukte oder Lebensmittel qualifiziert wird, fällt automatisch in diese letzte Kategorie.
Für die Auslobung solcher Produkte als „schweizerisch" gelten drei Voraussetzungen: Erstens müssen die Herkunftsangaben dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen wird, welche dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht. Zweitens muss in jedem Fall ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort vorgenommen werden. Die dritte Voraussetzung verlangt, dass 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Unter Herstellungskosten versteht das Gesetz Kosten für Forschung und Entwicklung, Fabrikation und Zusammensetzung sowie die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung oder Zertifizierung.
Zur Fabrikation gehören selbstverständlich als wichtiger Bestandteil auch die Kosten für die Materialien, welche notwendig sind, um das Produkt herzustellen. Erfüllen jedoch die jeweiligen Materialen nicht ebenfalls die vorstehend erwähnten drei Voraussetzungen, dürfen sie auch nicht in vollen Umfang zu den Herstellungskosten gezählt werden.
Jedoch sind auch in Bezug auf industrielle Produkte einige Ausnahmebestimmungen zu beachten. Insbesondere bleiben Verpackungskosten und Transportkosten für das fertige Produkt, Kosten für den Vertrieb, das Marketing der Ware und den Kundenservice von der Berechnung ausgenommen. Diese Kosten fallen für alle Produkte an und zeichnen ein solches nicht bezüglich einer besonderen Herkunft aus.
Dienstleistungen
Dienstleistungen dürfen dann als „schweizerisch" bezeichnet werden, wenn sich der Sitz des Unternehmens in der Schweiz befindet und dieses tatsächlich auch von der Schweiz aus verwaltet wird. Als Ort der tatsächlichen Verwaltung wird der Ort vermutet, an dem für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt und für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden. Zu beachten ist aber auch hier, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Produkte erfüllt sein müssen, wenn der Konsument die geografische Herkunftsangabe bei der Dienstleistung auch in Verbindung mit der Herkunft der Produkte setzt bzw. beim Publikum ein diesbezüglicher Eindruck entsteht. Diesfalls sind die oben genannten einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum jeweiligen Produkt zu beachten.
FOLGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIE „SWISSNESS"-KRITERIEN
Ein Verstoss gegen die „Swissness"-Kriterien kann zivil- sowie auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im zivilrechtlichen Streitfall muss der Hersteller die Richtigkeit der Herkunftsangabe beweisen; die Beweislast wird also umgekehrt. Die Grundlagen für die Berechnungen sind deshalb zu dokumentieren und für einen möglichen Streitfall auch aufzubewahren. Schwierig erscheint hier aber vor allem der Einbezug der Informationen der Herkunftsangaben der Lieferanten. Um für einen allfälligen Prozess gewappnet zu sein, empfiehlt sich diesbezüglich einen wasserdichten Vertrag mit den jeweiligen Lieferanten abzuschliessen, damit die Herkunftsinformationen bereits bei Vertragsabschluss sowie auch bei allfälligen Änderungen bekannt gegeben werden und insbesondere Auskunftsrechte auch rechtlich durchgesetzt werden können. Zivilrechtliche Schritte gegen falsche Herkunftsangaben können unter anderem Konkurrenten, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen, das Institut für geistiges Eigentum (IGE) oder die betroffenen Kantone vornehmen.
WANN BESTEHT HANDLUNGSBEDARF?
Den Durchblick über alle Bestimmungen sowie die jeweiligen Ausnahmen im Gesetz und in den dazugehörigen Verordnungen zu behalten, gestaltet sich als schwierig. Es empfiehlt sich deshalb, diese Thematik früh zu analysieren und allenfalls rechtlichen Beistand einzuholen, sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, welche gemäss den „Swissness"-Kriterien problematisch sind.
PAUSCHALE BESTEUERUNG VON PRIVATPERSONEN
von Christof Schäfli
Unter pauschaler Besteuerung von natürlichen Personen wird nachfolgend eine Besteuerung verstanden, welche sich nicht nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person richtet, sondern eine pauschale Zahlung an deren Stelle treten lässt.
Bekannt ist dabei insbesondere die Aufwandbesteuerung nach schweizerischem Recht. Es haben aber daneben auch andere Staaten mehr oder weniger ähnliche Modelle wie das schweizerische entwickelt. Im Ergebnis können sich für Privatpersonen interessante Steuerplanungsmöglichkeiten ergeben. Dies gilt insbesondere auch für Schweizer Staatsangehörige, welche beispielsweise von der Vermögenssteuer stark belastet werden. Bei grösseren Vermögen sind ja insbesondere die Substanzsteuern belastend, die Einkommenssteuer (welche nur bei Zufluss von Einkommen anfällt) ist insoweit weniger schmerzhaft.
AUFWANDBESTEUERUNG NACH SCHWEIZERISCHEM RECHT
Bei der Aufwandbesteuerung nach schweizerischem Recht wird bei einer natürlichen Person die Besteuerung aufgrund des Aufwandes dieser natürlichen Person festgesetzt. Unter Lebensaufwand fällt grundsätzlich der gesamte weltweit betriebene Lebensaufwand einer natürlichen Person sowie der von ihr abhängigen natürlichen Personen.
Der Lebensaufwand wird praxisgemäss vor allem aufgrund des Mietaufwandes oder des Eigenmietwertes festgesetzt. Aufgrund einer Kontrollrechnung wird sichergestellt, dass namentlich alle Einkünfte aus schweizerischen Quellen sowie aus bestimmten übrigen Quellen zu 100 % besteuert werden. Zudem wurde in den letzten Jahren auf Bundesebene und in den Kantonen regelmässig Mindeststeuern (bzw. Mindestbemessungsgrundlagen) definiert, die dazu führen, dass die natürliche Personen in der Praxis regelmässig mehr als CHF 100.000,00 Steuern pro Jahr entrichten.
Für Schweizer Staatsangehörige ist die Aufwandbesteuerung unzulässig.
RESIDENT NON DOMICILED STATUS IN UK SOWIE IN MALTA
Vereinfacht ausgedrückt wird bei einem resident non domiciled status davon ausgegangen, dass eine Person sich nur vorübergehend im Aufnahmestaat aufhält und langfristig in den Herkunftsstaat zurückkehren wird. Letzteres wird in der Praxis kaum überprüft. Es muss der Person, welche den Status geltend macht, jedoch grundsätzlich möglich sein zu zeigen, dass immer noch Beziehungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung auf remittance Basis. Die Regeln sind im Einzelnen komplex. Grundsätzlich erfolgt eine Besteuerung dann, wenn Einkommen im entsprechenden Aufnahmestaat anfällt oder eine Überweisung von Einkünften dahin erfolgt. Zudem besteht teilweise eine Mindestbesteuerung in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer.
Gerade in UK ist das Modell sehr erfolgreich, was auch die Ansässigkeit einiger Schweizer Prominenz in London beweist. Natürlich kommt die Attraktivität des Wohnortes London hinzu. Malta bietet ein ähnliches Modell an. Allerdings ist die Lebensqualität in Malta wohl weniger attraktiv.
ITALIEN
Ebenfalls zu den Anbietern eines entsprechenden Steuerstatus gehört heute Italien.
Vorausgesetzt wird, dass in den letzten neun Jahren kein Wohnsitz in Italien bestanden hat, bevor die Flat Tax verlangt wird und dass ein entsprechendes Ruling bei den italienischen Steuerbehörden eingeholt wird. Die zu entrichtende Steuer beläuft sich auf EUR 100.000,00 Euro pro Jahr, hinzukommen EUR 25.000,00 pro weiterer Familienangehöriger. Zusätzlich fällt auf Einkommen aus italienischen Quellen die gewöhnliche italienische Steuer an. Die Dauer ist auf 15 Jahre beschränkt.
Alle Einkünfte aus nicht italienischen Quellen sind steuerbefreit (was auch bezüglich ausländischem Wohneigentum und ausländischer Bankkonten gilt). Bezüglich Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften entfällt eine Besteuerung in Italien erst nach Ablauf von fünf Jahren. Insbesondere entfällt auch die italienische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.
In Anbetracht der hohen Lebensqualität in Italien sowie der EU Mitgliedschaft Italiens ist die angebotene Regelung sehr attraktiv. Dies kann auch für Schweizer der Fall sein, wobei eine vertiefende Analyse im Einzelfall erforderlich ist.
UND MONACO?
Kritischer ist die Situation bezüglich Monaco. Monaco verzichtet grundsätzlich gänzlich auf Einkommenssteuern und verlangt auch keine einmaligen Zahlungen. Hingegen entfallen die Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht in jedem Fall.
Wesentlich ist aber folgendes: Monaco hat kaum Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die Doppelbesteuerungsabkommen gemäss OECD Musterabkommen (und das ist die grosse Mehrzahl aller Doppelbesteuerungsabkommen) sieht bei sachlichen Anknüpfungspunkten von natürlichen Personen in verschiedenen Staaten vor, dass derjenige Staat als steuerlich massgebender Wohnsitzstaat behandelt wird, wo über eine ständige Wohnstätte verfügt wird. Bestehen in beiden Staaten ständige Wohnstätten, so geht derjenige Staat als Wohnsitzstaat vor, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Kann kein Mittelpunkt der Lebensinteressen eruiert werden, ist der Aufenthaltsort massgebend, erst danach die Staatsangehörigkeit. In der Regel ist der gestaltbare Mittelpunkt der Lebensinteressen das entscheidende Kriterium, wenn in zwei Staaten Wohneigentum besteht. Macht hingegen eine Person in Monaco ihren Steuerwohnsitz gegenüber Schweizer Steuerbehörden geltend, dann kann sie sich höchstens 30 Tage bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten; 90 Tage sind möglich, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Die mögliche Aufenthaltsdauer in einem anderen Staat wird daher erheblich eingeschränkt.
ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend besteht für natürliche Personen heute eine Vielfalt von interessanten Modellen zur Steueroptimierung. Entsprechende Mobilität vorausgesetzt, kann insbesondere auch eine Nachfolgeplanung (beispielsweise eine Stiftungserrichtung) durch eine geeignete Wohnsitzwahl, welche unter Umständen nur temporär ist, erleichtert werden. Eine Beratung im Einzelfall ist unabdingbar.