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NEWSLETTER 2 / 2015
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
INHALTSVERZEICHNIS
- Neuerungen im Familienrecht
- Revision des Widerrufsrechts bei sogenannten Haustürgeschäften
- Tax Ruling
NEUERUNGEN IM FAMILIENRECHT
von Nicole Nobs
Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten, gemäss dem auch nach einer Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird und nur noch in Ausnahmefällen eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erfolgt.
Der Gesetzgeber hat nun in diesem Jahr eine Reihe weiterer Revisionen im Bereich des Familienrechts beschlossen, die teilweise schon seit längerem gefordert wurden. Die grössten Änderungen beziehen sich dabei auf die Regelung des Kinderunterhalts sowie des Vorsorgeausgleichs.
Revision des Kinderunterhalts
Gemäss dem heute noch geltenden Recht wird der Kinderunterhalt gestützt auf den Bedarf des Kindes berechnet. Dabei werden sämtliche direkten Kosten, die ein Kind „verursacht", wie beispielsweise die Kosten für Ernährung und Bekleidung, die Krankenkassenprämien oder die Schulkosten des Kindes in die Berechnung miteinbezogen. Wird ein Kind in einer Kinderkrippe oder durch eine Drittperson fremdbetreut, werden auch diese Drittbetreuungskosten in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Die finanziellen Auswirkungen einer Betreuung durch einen Elternteil, d.h. die Einkommenseinbusse, die der betreuende Elternteil hinnehmen muss, weil er infolge der Kinderbetreuung nicht in einem vollen Pensum arbeiten kann, wird dagegen gemäss der noch geltenden Regelung nicht in die Berechnung des Kinderunterhalts einbezogen. Dies führt beim Kinderunterhalt zu einer Ungleichbehandlung von selbst- und fremdbetreuten Kindern. Bei geschiedenen Eltern wird diese Ungleichbehandlung dadurch ausgeglichen, dass die durch die Kinderbetreuung bedingte Einkommenseinbusse bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts, den ein Ehegatte dem anderen zu bezahlen hat, berücksichtigt wird. Bei unverheirateten Eltern hat der betreuende Elternteil dagegen keinerlei persönliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil. Die Einschränkung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils wird somit bei unverheirateten Eltern bislang nicht ausgeglichen. Das neue Unterhaltsrecht führt nun den sogenannten Betreuungsunterhalt ein. Künftig werden die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil (d.h. dessen Einkommenseinbusse) bei der Bemessung des Kinderunterhalts berücksichtigt. Bei geschiedenen Eltern ist im Gegenzug die Kinderbetreuung dafür nicht mehr im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, weshalb bei ihnen die neue Regelung lediglich zu einer Verschiebung des Betreuungsunterhalts vom nachehelichen Unterhalt in den Kinderunterhalt führt, während der Gesamtunterhalt gleich bleibt. Bei unverheirateten Eltern bewirkt die neue Unterhaltsregelung dagegen eine Besserstellung des betreuenden Elternteils bzw. des selbstbetreuten Kindes.
Mit der Revision des Unterhaltsrechts wird auch die Möglichkeit der alternierenden Obhut im Gesetz verankert. Eine alternierende Obhut liegt vor, wenn geschiedene oder unverheiratete Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen und die Hauptbetreuung nicht mehr einem Elternteil zugeteilt wird. Dass diese Möglichkeit in Zukunft ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, ist von Bedeutung, weil die gemeinsame elterliche Sorge bewirkt, dass die Eltern auch nach der Scheidung gemeinsam für das Kind verantwortlich sind und gemeinsam über die Kinderbelange entscheiden müssen. Anders als dies insbesondere viele Väter bzw. Väterorganisationen gehofft haben, hat das gemeinsame Sorgerecht jedoch keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Eltern bzw. die Frage, wieviel Zeit ein Kind mit einem Elternteil verbringen kann. In aller Regel bleibt nach der Scheidung gemäss der heutigen Praxis der Elternteil für die Kinderbetreuung zuständig, der schon während der Ehe die Kinder betreut hat.
Dem nichtobhutsberechtigten Elternteil wird – insbesondere bei strittigen Scheidungen – oftmals nur ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt. Dies selbst dann, wenn er das Kind in grösserem Umfang betreuen möchte. Gemäss dem vor Einführung der gemeinsamen Sorge geltenden Recht war eine alternative Obhut, d.h. eine ungefähr gleichmässige Aufteilung der Kinderbetreuung unter den Eltern nur möglich, wenn damit beide Eltern einverstanden waren. Anders als in der Vergangenheit ist dies nun nicht mehr zwingend erforderlich. Die Gerichte können nun prüfen, ob eine alternierende Obhut auch dann organisiert werden kann und dem Kindeswohl entspricht, wenn nur ein Elternteil oder das Kind dies beantragt. Der Gesetzgeber betont damit die gemeinsame Elternverantwortung auch nach der Scheidung. Zudem ist er mit der Verankerung der alternierenden Obhut im Gesetz einer Forderung insbesondere von Väterorganisationen nachgekommen.
Das neue Unterhaltsrecht und die Verankerung der alternierenden Obhut im Gesetz treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Revision des Vorsorgeausgleichs
Die zweite grosse Revision im Bereich des Familienrechts betrifft den Vorsorgeausgleich. Bei einer Scheidung ist jeweils auch das eheliche Vermögen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Oftmals ist das Pensionskassenguthaben der grösste, wenn nicht sogar der einzige Vermögenswert, über den die Ehegatten verfügen. Entsprechend wichtig ist, wie die Pensionskassenguthaben aufgeteilt werden.
Das eheliche Vermögen wird grundsätzlich im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Pensionskassenguthaben stellen jedoch eine diesbezügliche Ausnahme dar. Sie werden nicht ins Güterrecht miteinbezogen, sondern für ihre Aufteilung – den sogenannten Vorsorgeausgleich – elten spezielle Regeln. Gemäss dem noch geltendem Recht sind die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben grundsätzlich hälftig zu teilen. Dieser Grundsatz muss sehr strikte eingehalten werden. Eine Abweichung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Dann ist eine Teilung seines Pensionskassenguthabens nämlich gar nicht mehr möglich. Der anspruchsberechtigte Ehegatte erhält daher in einer solchen Konstellation eine „angemessene Entschädigung". Verfügt der zahlungspflichtige Ehegatte – wie dies oft der Fall ist – über kein genügendes Vermögen für eine solche Entschädigung, wird im Scheidungsurteil eine Rente verfügt, die dem anderen Ehegatten zu bezahlen ist. Der entsprechende Rentenanspruch erlischt jedoch, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte stirbt. Für den hinterbliebenen Ehegatten bedeutet dies oftmals, dass er von einem Tag auf den anderen über praktisch keine finanziellen Mittel mehr verfügt. Dies soll nun mit der Revision des Vorsorgeausgleichs geändert werden.
Der Grundsatz, dass die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt werden, gilt auch nach neuem Recht. Er gilt jedoch nicht mehr ganz so strikt wie bis anhin. Ehegatten können sich in Zukunft im Rahmen einer Scheidungskonvention auf eine andere als die hälftige Teilung einigen oder sogar auf einen Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet ist. Diese Neuerung ermöglicht flexiblere und auf den Einzelfall angepasstere Lösungen als das bisherige Recht.
Die wesentliche Neuerung der Gesetzesrevision ist jedoch, dass auch dann eine hälftige Teilung der Vorsorgemittel zu erfolgen hat, wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Ist ein Ehegatte bei der Scheidung IV-Rentner, wird für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs auf das hypothetische Kapital abgestellt, auf das der Ehegatte Anspruch hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei einem Altersrentner erhält der berechtigte Ehegatte eine lebenslängliche Rente, die von der Pensionskasse ausbezahlt wird. Dies hat für den berechtigten Ehegatten den Vorteil, dass die Rente auch im Fall des Todes des verpflichteten Ehegatten weiterhin ausbezahlt wird.
Neu ist schliesslich auch, dass als Stichtag für den Vorsorgeausgleich nicht mehr – wie bis anhin – die Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens massgeblich ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Scheidungsprozess aus taktischen Gründen hinausgezögert wird, um zu bewirken, dass die beim anderen Ehegatten während des hinausgezögerten Prozesses zusätzlich auflaufenden Pensionskassenguthaben ebenfalls geteilt werden müssen.
Es wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat die neuen Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich im Laufe des Jahres 2016 oder auf anfangs 2017 in Kraft setzen wird.
REVISION DES WIDERRUFSRECHTS BEI SOGENANNTEN HAUSTÜRGESCHÄFTEN
von Damian Keel
Verträge sind mit ihrem Abschluss gültig. In aller Regel gibt es weder ein Rücktritts- noch ein Widerrufsrecht.
Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (vgl. Art. 40a ff. OR). Hier gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht innert 7 Tagen. Ab dem 1. Januar 2016 wird die Frist des Widerrufsrechts neu auf 14 Tage verlängert. Neu gilt das Widerrufsrecht dann auch für Telefongeschäfte.
Dieses Widerrufsrecht ist nur auf Verträge anwendbar, die bewegliche Sachen / Dienstleistungen für den persönlichen / familiären Gebrauch zum Inhalt haben. Zudem muss einerseits der Anbieter im Rahmen einer beruflichen / gewerblichen Tätigkeit handeln. Anderseits muss die Leistung des Kunden CHF 100,00 übersteigen. Generell ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Versicherungsverträge.
Entscheidend ist ausserdem, dass das Angebot zum Vertragsabschluss gemacht wurde
- am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung,
- in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder auf öffentlichen Strassen oder Plätzen,
- an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war oder neu ab dem 1. Januar 2016
- am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.
Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder wenn der Vertrag an einem Markt- oder Messestand abgeschlossen wurde.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht auch zukünftig bei sämtlichen anderen Fernabsatzgeschäften. Das sind insbesondere über das Internet abgeschlossene Verträge des Online-Handels. Hier kommt der Vertrag mit der Annahmeerklärung zu Stande. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Der Anbieter muss den Kunden über das Widerrufsrecht, dessen Modalitäten und seine Adresse orientieren. Diese Information hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Die Orientierung hat so zu erfolgen, dass der Kunde sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt / annimmt.
Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Kunde einerseits den Vertrag beantragt / abgeschlossen hat und sobald er anderseits vom Anbieter korrekt über das Widerrufsrecht orientiert wurde.
Der Widerruf selbst ist neu ab dem 1. Januar 2016 an keine bestimmte Form mehr gebunden. Der Kunde muss allerdings den Nachweis für den fristgerechten Widerruf erbringen. Es empfiehlt sich somit, diesen schriftlich vorzunehmen.
Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Frist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt ab dem 1. Januar 2016 auch für den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (vgl. Art. 406a ff. OR) sowie für den Konsumkreditvertrag (Bundesgesetz über den Konsumkredit; SR 221.214.1).
TAX RULING
von Christof Schäfli
Die Tax Rulings sind in letzter Zeit international und auch in der Schweiz vermehrt diskutiert worden. Wellen geworfen haben auf europäischer Ebene vor allem die Tax Rulings, welche von Luxemburg mit multinationalen Gesellschaften geschlossen werden und welche angeblich dazu geführt haben, dass Steuersubstrat aus Hochsteuerländern abgeflossen ist.
Es rechtfertigt sich jedenfalls, dieser interessanten Rechtserscheinung einige Zeilen zu widmen.
Was ist ein Tax Ruling?
Nach schweizerischer Auffassung ist ein Tax Ruling eine von der zuständigen Steuerbehörde erteilte verbindliche Auskunft an einen Steuerpflichtigen, gestützt auf dessen umfassende Sachdarstellung. Nach Schweizer Auffassung unterliegen derartige Auskünfte dem Vertrauensschutz. Das heisst, falls ein Steuerpflichtiger gestützt auf die Auskunft der zuständigen Steuerbehörde Dispositionen getroffen hat, ist die Auskunft für die künftige Besteuerung verbindlich, auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Auskunft eine falsche Gesetzesauslegung zu Grunde liegt. Keinen Schutz bietet ein Tax Ruling gegen Gesetzesänderungen. Zentral ist, dass Tax Rulings von der zuständigen Behörde erfolgt. Nach jüngsten Klärungen durch das Bundesgericht ist für die direkte Bundessteuer insbesondere die kantonale Verwaltung (praktisch die jeweilige kantonale Steuerverwaltung) zur Erteilung von verbindlichen Auskünften berechtigt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass diese Tax Rulings etwa für die Verrechnungssteuerbehörde nicht verbindlich sind, selbst wenn die gleiche Fragestellung zu Grunde liegt. Es muss daher bei Fragen von grösserer Bedeutung (etwa die Anwendung der richtigen Verrechnungspreise innerhalb einer Unternehmensgruppe) stets auch die verrechnungssteuerliche Situation analysiert werden und es ist ein Tax Ruling auch bei dieser Behörde einzuholen.
Die Wirkungen des Vertrauensschutzes gelten im Übrigen nicht nur für den Steuerbereich, sondern für alle Gebiete des Verwaltungsrechtes. Die grösste Bedeutung liegt wohl im Steuerbereich.
Ein Tax Ruling ist jedenfalls in der Schweiz kein Mittel, um eine vom Gesetz abweichende Behandlung zu ermöglichen, sondern verbindlich festzulegen, was das Gesetz in einem bestimmten Lebenssachverhalt für eine Bedeutung hat. Für die Schweiz ist eine Rulingpraxis aufgrund der Kleinräumigkeit und des Föderalismus unverzichtbar, wie zu zeigen sein wird.
Wirtschaftliche Bedeutung von Tax Rulings in der Schweiz
Es kann festgestellt werden, dass im Steuerbereich Transaktionen von einer gewissen steuerlichen Bedeutung und bei vorhandenen Unsicherheiten (insbesondere bei Umstrukturierungen sowie Verrechnungspreise in Unternehmensgruppen) nur selten ohne vorgängiges Tax Ruling gestaltet werden. Es würde sich häufig geradezu um eine Sorgfaltspflichtverletzung des Verwaltungsrates und des Steuerbeauftragten handeln.
Der ökonomische Vorteil des Tax Rulings ist offensichtlich. Risiken können vermieden werden und damit können auch Kosten eingespart und Rückstellung vermieden werden. Jahrelange Unsicherheiten im Steuerbereich schränken die Dispositionsfreiheit (aufgrund der regelmässig sehr hohen Abgabelasten) ein. Der Unternehmer oder die Unternehmerin wird daher auf wirtschaftlich sinnvolle Anpassungen aufgrund des Steuerrisikos verzichten, wenn er/sie das Risiko nicht ausschliessen kann.
Zudem würde der Steuerberater aufgrund des gestiegenen Haftungsrisikos wohl eine höhere Entschädigung verlangen.
Tax Rulings sind ein wichtiger Standortvorteil, auf den keinesfalls verzichtet werden kann.
Das gilt insbesondere für kleine und föderal aufgebaute Länder wie die Schweiz. Sachverhalte von einer gewissen wirtschaftlichen Komplexität werden keineswegs in allen Kantonen gleich beurteilt. Die Kantone haben je ein eigenes Steuergesetz, welches nicht gleich interpretiert werden muss, wie auf Ebene der direkten Bundessteuer. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass jeder Kanton eine konsistente Gerichtspraxis in sinnvoller Zeit entwickelt, damit aufgrund von Urteilen Rechtssicherheit geschaffen werden kann und genügend Präjudizien zu gewissen Fragen vorhanden sind.
In grossen zentralistischen Ländern mag das anders aussehen.
Tax Ruling International
Im internationalen Bereich hat sich die Schweiz bei grenzüberschreitenden Beziehungen zum automatischen Informationsaustausch verpflichtet. Es ist schon heute darauf hinzuweisen (der Informationsaustausch beginnt erst 2017), dass die Rulings, welche dannzumal noch in Kraft sind, der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Dies scheint auf den ersten Blick nicht bedenklich zu sein, da es wie angeführt nicht das Ziel ist, eine steuerliche Behandlung durchzuführen, welche vom Steuergesetz abweicht. Die Realität ist aber, dass in einigen Nachbarstaaten bezüglich Rulings eine völlig andere Sichtweise herrscht und diese geradezu verpönt sind. Das direkte Resultat dürfte daher sein, dass bei einer Unternehmung, die ein Tax Ruling abgeschlossen hat, besonders genau hingeschaut wird. Es ist offensichtlich, dass dies in jedem Fall Kosten verursacht, im schlechtesten Fall entstehen jahrelange Rechtstreitigkeiten. Es wird daher davon ausgegangen, dass vor Beginn des automatischen Informationsaustausches auf viele in Kraft stehende Rulings verzichtet wird. Das verschlechtert die Wettbewerbsposition der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb.
Einzelne Kantone haben angekündigt, dass sie auch ohne formelles Tax Ruling selbst nach Kündigung eines Rulings weiter nach den darin vereinbarten Regeln vorgehen werden. Das ist zwar positiv, aber stellt natürlich keinen Ersatz für eine rechtsverbindliche Regelung dar.