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NEWSLETTER 1 / 2014
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
Im aktuellen Newsletter haben unsere Spezialisten für Sie drei Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten verfasst.
Im ersten Artikel gibt Ihnen Nicole Nobs eine Übersicht über die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Natalie Dietrich fasst in ihrem Artikel die Neuerungen im Rechnungslegungsrecht zusammen.
Im letzten Artikel behandelt unser Steuerexperte Christof Schäfli die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert bei der Vermögensteuer.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters.
Bei Fragen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen unsere Spezialisten jederzeit gerne zur Verfügung.
INHALTSVERZEICHNIS
- Übersicht über die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Neuerungen im Rechnungslegungsrecht
- Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert bei der Vermögensteuer
ÜBERSICHT ÜBER DIE ARBEITSRECHTLICHEN RECHTE UND PFLICHTEN BEI SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT
von Nicole Nobs
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft stehen einer Arbeitnehmerin besondere Rechte zu, die ihre Gesundheit und diejenige des Kindes schützen sollen. Die Rechte sind wenig übersichtlich in verschiedenen Gesetzen geregelt. Massgeblich sind vor allem das OR, das Arbeitsgesetz (ArG), die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), die Mutterschutzverordnung und das Erwerbsersatzgesetz (EOG). Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die in diesen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Regeln gegeben werden.
KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis und mit 16 Wochen nach der Geburt ist die Arbeitnehmerin vor der ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geschützt (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Der Arbeitgeber darf während dieser Zeit nicht kündigen. Tut er dies trotzdem, ist die Kündigung nichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht von ihrer Schwangerschaft weiss oder sie den Arbeitgeber noch nicht über diese informiert hat. Während – wie soeben ausgeführt – eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, bleibt eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund möglich. Allerdings darf diese keinerlei Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft haben. Die fristlose Kündigung muss daher mit einem von der Schwangerschaft oder Mutterschaft völlig unabhängigen Grund begründet werden können, damit sie rechtmässig erscheint.
WEITERE RECHTE UND PFLICHTEN WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT
Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben, ohne ein Arztzeugnis vorlegen zu müssen (vgl. Art. 35a Abs. 1 ArG). Entscheidet sie sich zum Fernbleiben, entfällt allerdings grundsätzlich auch der Lohnanspruch für die Zeit, in der sie nicht arbeitet. Eine diesbezügliche Ausnahme besteht jedoch, wenn eine schwangere Mitarbeiterin mittels eines Arztzeugnisses belegt, dass sie aus medizinischen Gründen nicht arbeiten kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht – wie bei einer Krankheit oder bei einem Unfall – während einer bestimmten Zeit eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (Art. 324a OR). Diese dauert im ersten Dienstjahr während dreier Wochen an und kann sich mit längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu sechs Monate verlängern. Allerdings ist im Arbeitsvertrag oftmals vereinbart, dass an die Stelle der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers eine Taggeldversicherung tritt. Diese erbringt in aller Regel für eine längere Zeit Taggeldleistungen, als dies bei der Lohnfortzahlungspflicht der Fall ist. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass er eine schwangere Arbeitnehmerin nur so beschäftigt, dass weder ihre Gesundheit noch die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt wird. In der Verordnung zum Mutterschutz sind Arbeiten bezeichnet, die für schwangere Frauen als gefährlich anzusehen sind. Dazu gehören unter anderem das Bewegen schwerer Lasten oder das Arbeiten unter Einwirkung von schädlichen Strahlen, schädlichem Lärm oder von schädlichen Stoffen. Gehören solche Arbeiten zum Aufgabenbereich einer Arbeitnehmerin und kann ihr der Arbeitgeber für die Zeit der Schwangerschaft keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, so hat er ihr 80 % des Lohnes zu bezahlen, ohne dass die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht nachkommen muss. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, die normalerweise Nachtarbeit leistet, keine gleichwertige Arbeit tagsüber zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anbieten kann (Art. 35b ArG).
MUTTERSCHAFTSURLAUB
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub, der mindestens 14 Wochen beträgt (Art. 329f OR). Dabei besteht während der ersten acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot (vgl. Art. 35a ArG). In dieser Zeit darf die Arbeitnehmerin in keinem Fall arbeiten. Dies gilt selbst dann, wenn sie dies gerne schon wieder tun würde und sie ihr Einverständnis zu einer derart frühen Wiederaufnahme der Arbeit gibt. Für die Zeit ab der neunten Woche nach der Geburt liegt es dann in der Entscheidkompetenz der Arbeitnehmerin, ob sie ihre Arbeit schon wieder aufnehmen oder weiterhin vom Mutterschaftsurlaub profitieren will. Der Entscheid liegt ausschliesslich in ihrer Hand, d.h. der Arbeitgeber kann sie nicht zwingen, die Arbeit vor Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder aufzunehmen. Während des Mutterschaftsurlaubs wird eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt, sofern die Mitarbeiterin während neun Monaten vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübte (Art. 16b EOG). Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld von der zuständigen Ausgleichskasse ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196.00 Franken pro Tag. Ist nichts anderes vereinbart, schliesst die Mutterschaftsentschädigung weitergehende Lohnfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, das Taggeld einer gutverdienenden Arbeitnehmerin über die CHF 196.00 hinaus auf 80 % des Lohnes aufzustocken. Die Mutterschaftsentschädigung wird – entsprechend der Dauer des Mutterschaftsurlaubs – maximal während 14 Wochen ausbezahlt. Beginnt die Arbeitnehmerin schon vorher wieder zu arbeiten, endet der diesbezügliche Anspruch und hat dann der Arbeitgeber wieder den ordentlichen Lohn zu entrichten.
SCHUTZBESTIMMUNGEN IN DER ZEIT NACH DEM MUTTERSCHAFTSURLAUB
Nach dem Mutterschaftsurlaub bestehen weiterhin Schutzbestimmungen für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin ihr Kind stillt. In diesem Zeitraum darf von der Arbeitnehmerin – wie während der Schwangerschaft – nicht verlangt werden, dass sie beschwerliche oder gefährliche Arbeiten ausführt. Zudem kann von einer stillenden Arbeitnehmerin auch keine Überstunden oder gar Überzeitarbeit sowie gegen ihren Willen auch keine Nachtarbeit gefordert werden. Schliesslich hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Pausen, um ihr Kind zu stillen. Seit dem 1. Juni 2014 gilt dabei, dass diese Stillpausen als bezahlte Arbeitszeit geltend, sofern sie die Zeit von 30 Minuten (bei täglicher Arbeitszeit bis zu vier Stunden) bzw. 60 Minuten (bei täglicher Arbeitszeit von mehr als vier Stunden) bzw. 90 Minuten (bei täglicher Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden) pro Arbeitstag nicht überschreiten (vgl. Art. 60 ArGV 1).
NEUERUNGEN IM RECHNUNGSLEGUNGSRECHT
von Natalie Dietrich
ALLGEMEIN
Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen zur "Kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung" im Obligationenrecht haben eine einheitliche Ordnung für alle Unternehmen gebracht. Der Umfang der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ergibt sich neu aus der Unternehmensgrösse, nicht mehr aus der Rechtsform. Je nach Grösse eines Unternehmens wirken sich die Gesetzesänderungen unterschiedlich auf die Rechnungslegung aus. Grössere Unternehmen werden wie im Revisionsrecht strengeren Vorschriften unterworfen. Grundsätzlich können die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2013 angewendet werden, jedoch muss das neue Rechnungslegungsrecht als gesamtes Konzept umgesetzt werden (kein „cherry picking"). Zwingend ist die Anwendung des neuen Rechts ab dem Geschäftsjahr 2015 – bei der Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden die Kriterien für die Buchführungspflicht geändert. Der allgemeinen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterstehen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500'000.00 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben, sowie alle juristischen Personen. Neu sind die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung im Gesetz verankert. Die Grundsätze und Grundlagen der ordnungsmässigen Rechnungslegung sind im Wesentlichen unverändert. Eine wesentliche Neuerung stellt die Möglichkeit dar, dass die Buchführung und Rechnungslegung nicht nur in der Landeswährung und in einer Landessprache, sondern auch in einer anderen für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung sowie auf Englisch erfolgen dürfen. Die Wahl einer ausländischen Währung muss jedoch sachlich begründet sein und es muss sich um eine frei konvertible Währung handeln. Im Unterschied zur Buchführung muss die Rechnungslegung im Interesse Dritter zusätzlich in Schweizer Franken umgerechnet werden.
JAHRESRECHNUNG
Neu werden die wichtigsten Grundbegriffe des Bilanzrechts im Gesetz explizit definiert (Aktiven, Umlauf- und Anlagevermögen, kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital, Eigenkapital) sowie der Mindestinhalt und die vorgegebene Reihenfolge der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Anhangs bestimmt. Zu beachten ist, dass nach neuem Recht Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten nicht mehr aktiviert werden dürfen und Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Organen gesondert ausgewiesen werden müssen. Des Weiteren ist die Unterteilung des Fremdkapitals in kurz- und langfristiges Fremdkapital zwingend und die eigenen Kapitalanteile sind neu als Minusposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. Zudem ist der Ausweis der direkten Steuern als separate Position in der Erfolgsrechnung eine neue Anforderung. Die Darstellung des Anhangs hat sich fast vollständig geändert. Gewisse geforderte Angaben wurden der bisherigen aktienrechtlichen Regelung entnommen, etliche sind neu dazugekommen (z.B. Angaben zu den angewandten Grundsätzen für die Abschlusserstellung) und schliesslich wurden einige bisher notwendige Angaben aufgegeben (z.B. Brandversicherungswerte). Art. 959c OR enthält eine detaillierte Liste von Punkten, die im Anhang abzuhandeln sind. Einzelfirmen und Personengesellschaften können auf einen Anhang verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Erstmals sind im neuen Recht Grundsätze der Bewertung gesetzlich explizit verankert. Das neue Recht folgt in der Regelung der Bewertung mit wenigen Ausnahmen dem bisherigen aktienrechtlichen Konzept. Die Hauptneuerungen betreffen den Grundsatz der Einzelbewertung und die Bewertung von Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt. Auch unter dem neuen Rechnungslegungsrechts sind die stillen Willkürreserven im Rahmen von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie von Rückstellungen weiterhin zulässig, solange diese nicht willkürlich sind und die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlauben.
RECHNUNGSLEGUNG FÜR GRÖSSERE UNTERNEHMEN
Der Rechnungslegung für grössere Unternehmen unterliegen Gesellschaften, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Grössere Unternehmen unterliegen in Zukunft zusätzlichen Bestimmungen: Sie müssen im Anhang der Jahresrechnung zusätzliche Angaben machen (zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle) und haben eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht (bisher: Jahresbericht) zu erstellen. Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel des Unternehmens infolge Ein- und Auszahlungen aus der Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit je gesondert dar. Der von grösseren Unternehmen zu erstellende Lagebericht lehnt sich an das Konzept des Jahresberichtes an, der schon bisher gemäss Aktienrecht zu erstellen war.
ABSCHLUSS NACH ANERKANNTEM STANDARD ZUR RECHNUNGSLEGUNG
Neu wird in bestimmten Fällen zusätzlich die Erstellung eines Abschlusses vorgeschrieben, welcher die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens zum Inhalt hat. Unter anderem ist ein Unternehmen zur Erstellung eines Einzelabschlusses nach einem anerkannten Standard (z.B. IFRS oder Swiss GAAP FER) verpflichtet, wenn Personen in einer qualifizierten Minderheitsstellung dies verlangen. Für die Steuern bleibt jedoch der Einzelabschluss nach OR massgebend.
KONZERNRECHNUNG
Das Kontrollprinzip ist für die Bestimmung der Konsolidierungspflicht und den Konsolidierungskreis neu im Gesetz verankert und die Kriterien für die Befreiung von der Konsolidierungspflicht wurden geändert. Eine Konzernrechnung ist jedoch zu erstellen, wenn Personen in einer qualifizierten Minderheitsstellung dies verlangen.
FAZIT
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht betreffen die Unterscheidung der Unternehmen nach Grösse statt nach Rechtsform und die Stärkung der Minderheitenrechte. Die Unternehmen sind mit erhöhten Anforderungen an die Rechnungslegung konfrontiert, welche mit den erforderlichen Anpassungen im Finanz- und Rechnungswesen erfüllt werden können.
BEWERTUNG VON WERTPAPIEREN OHNE KURSWERT BEI DER VERMÖGENSTEUER
von Christof Schäfli
Bekanntlich ist die Schweiz eines der Länder, welches Vermögenssteuern erhebt. Diese Steuern werden in ihrer Bedeutung und ihrer Höhe häufig unterschätzt. Zum heutigen Zeitpunkt, in welchem aufgrund der Politik der (staatlichen) Notenbanken insbesondere (weitgehend) risikolose Erträge nicht mehr erzielbar sind, führt die Vermögenssteuer faktisch dazu, dass von der Substanz gelebt werden muss.
So beträgt die Vermögenssteuer bei einem privaten Vermögen von CHF 1'000'000 für eine alleinstehende evangelische Person ohne Kinder in der Stadt St. Gallen immerhin rund 0.483 %. Die Stadt Zürich belastet einem Steuerpflichtigen mit 10 Millionen immerhin schon rund 0.6 % Vermögenssteuer, in Lausanne wären es fast 0.8 %. Wird die Inflation mitberücksichtigt, muss nur schon zur Vermeidung einer realen Vermögensabnahme ein Zins von mehr als einem Prozent erzielt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Steuerzahlung entsprechend Einkünfte erfordert, welche zumindest bei einer Anlage in festverzinsliche Papiere ebenfalls Einkommenssteuern auslösen. Die Vermögenssteuer ist wohl auch einer der Gründe für die Aufwandbesteuerung vermögender Ausländer in der Schweiz. So manches Land, welches auf den ersten Blick als „Steuerhölle" gilt, ist für sehr reiche Privatpersonen steuerlich recht günstig. Erfahrungsgemäss halten diese Personen ihre Vermögen in juristischen Personen und schütten nur gerade das aus, was sie effektiv konsumieren. Konsequent knüpft daher die schweizerische Aufwandbesteuerung am jeweiligen Lebensaufwand an. Nur darauf werden dann Steuern bezahlt. Der Rest bleibt thesauriert. Eine Kombination zwischen Unternehmen in der Schweiz und privatem Wohnsitz in Österreich kann beispielsweise steuerlich durchaus interessant sein.
Für Unternehmen in kleiner oder mittlerer Grösse, welche mit einer Kapitalgesellschaft als Unternehmensträger geführt werden, wird der massgebliche Vermögenssteuerwert aufgrund eines schematischen Verfahrens ermittelt, welches in einem Kreisschreiben der Schweizer Steuerkonferenz geregelt ist (KS 28 vom 28. August 2008), dazu wurde auch noch ein Kommentar verfasst (Kommentar zum KS 28, welcher 2013 erschienen ist; beide Dokumente können auf der Homepage SSK, www.steuerkonferenz.ch, nachgeschlagen werden). Das Kreisschreiben ist im Geiste der Steuerharmonisierung abgefasst. Danach soll in allen Kantonen die Bewertung nach möglichst gleichen Massstäben erfolgen, das diene, so der Kommentar zum Kreisschreiben, der Rechtsgleichheit. Die Begründung erscheint mehr als fragwürdig: Rechtsgleich sind wohl die Personen zu behandeln, aber nicht diejenigen, die in unterschiedlichen Kantonen wohnen, da es sich bei der Vermögenssteuer um eine kantonale Steuer handelt. Es sieht danach aus, dass kantonale Sonderwege damit weitgehend ausgeschlossen werden sollen.
Die Bewertung von Unternehmen, die einen Betrieb führen, erfolgt regelmässig aufgrund des Ertrags- und des Substanzwertes. Letzterer wird dabei einfach, der Ertragswert doppelt gewichtet, wobei teilweise nur zwei oder aber auch drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden. Der Wert wird in der Folge durch 3 geteilt. Dieser Wert ist für die Vermögenssteuer relevant. Der Ertragswert wird aufgrund des steuerlich massgeblichen Reingewinnes (unter Ausschluss von Sonderfaktoren, beispielsweise einmaligen Kapitalgewinnen) und des Kapitalisierungszinssatzes festgesetzt. Der Kapitalisierungszinssatz befindet sich heute auf einem rekordtiefen Niveau, weil der risikolose Zinssatz ebenfalls auf sehr tiefem Niveau ist. Das bedeutet als Konsequenz, dass die Unternehmen heute tendenziell sehr hoch bewertet werden: je tiefer der Kapitalisierungszinssatz, desto höher der Ertragswert des Unternehmens. Im Ergebnis resultiert eine hohe Vermögenssteuerbelastung.
Was kann dagegen unternommen werden?
- Bei stark eigentümergeprägten Unternehmen kann nur, aber immerhin, auf Antrag erreicht werden, das lediglich der einfache Ertragswert und der einfache Substanzwert (geteilt durch zwei) berücksichtigt werden. Bezüglich der Prägung durch den jeweiligen Eigentümer bestehen gewisse Auslegungsmöglichkeiten, die genutzt werden können. Dies ist allerdings weniger, als was bisher in einzelnen Kantonen erreicht werden konnte: Je nach Konstellation konnte nämlich bei stark eigentümergeprägten Unternehmungen eine Reduktion auf den blossen Substanzwert erreicht werden.
- Bei Auslandstätigkeit kann unter Umständen eine entsprechende Strukturierung helfen. Einzelne Kantone schauen die Bilanzen und Erfolgsrechnungen ausländischer Enkelgesellschaft nicht an, sondern prüfen lediglich die Tochtergesellschaften.
- Zu prüfen ist auch das optimale Verhältnis in der jeweiligen Bezugsstrategie: Es besteht ein Vieleck zwischen Gewinnbesteuerung auf Stufe Unternehmen, Dividendenbezug, Vermögenssteuer, Lohnbezug (Einkommenssteuer), der AHV und ALV Steuer (ab einem gewissen Einkommen haben beide Beiträge einen reinen Steuercharakter) und Pensionskassenbeiträgen (einschliesslich von Einkaufsmöglichkeiten), welche Optimierungen erlauben. Dazu ist aber stets der Einzelfall zu betrachten.
- Je nach Unternehmen kann zudem mit dem Begriff des ausserordentlichen Kapitalgewinnes (welcher bei der Ermittlung des Ertragswertes auszuklammern ist), eine tiefere Bewertung erreicht werden.