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NEWSLETTER 2 / 2010
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
Liebe Leserinnen und Leser!
Im aktuellen Newsletter haben unsere Spezialisten für Sie erneut drei Beiträge aus verschiedenen Rechtsgebieten verfasst.
Im ersten Artikel befasst sich Christoph Locher mit den Tücken des Bauhandwerkerpfandrechtes. Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem gebaut wird, kann Gefahr laufen, dass ein beauftragter Bauhandwerker für seinen Werklohn ein Pfandrecht legen lässt. Christoph Locher zeigt auf, wie dieses Risiko reduziert werden kann.
Damian Keel setzt sich in seinem Artikel mit den sogenannten „Registerhaien" auseinander. Die Opfer von Registerhaien werden zu einem Eintrag in ein nutzloses Branchenregister oder zu einem sinnlosen Inseratevertrag verleitet und sollen dafür ein kleines Vermögen bezahlen. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Im letzten Artikel behandelt unser Steuerexperte Christof Schäfli den im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II vorgenommenen Wechsel vom bisherigen Nennwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip und die dadurch zu treffenden Massnahmen.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Newsletters und schon jetzt frohe Festtage und ein gutes, erfolgreiches Neues Jahr.
INHALTSVERZEICHNIS
- Die Tücken des Bauhandwerkerpfandrechts
- 'Registerhaie' / Adressbuchschwindler
- Das Kapitaleinlageprinzip
DIE TÜCKEN DES BAUHANDWERKERPFANDRECHTS
von Christoph Locher
Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem gebaut wird, läuft Gefahr, dass ein beauftragter Bauhandwerker für seinen Werklohn ein Pfandrecht legen lässt und damit das Grundstück als Pfand nimmt. Dagegen gibt es keinen absoluten Schutz. Mit einigen Vorsichtsmassnahmen lässt sich jedoch dieses Risiko reduzieren.
GRUNDLAGEN
Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, haben zur Sicherung ihrer Werklohnforderungen einen Anspruch auf Eintragung eines Pfandrechts an diesem Grundstück. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie den Grundeigentümer oder einen Dritten zum Schuldner haben. Dieser Anspruch ist im Voraus unverzichtbar (Art. 837 ZGB). Das Pfandrecht kann vom Moment an, an dem der Werkvertrag geschlossen wurde, bis spätestens drei Monate nach Vollendung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen werden. Nach Ablauf dieser Frist geht der Anspruch unter (Art. 839 ZGB). Der gesetzgeberische Hintergrund dieser für den Handwerker gleichermassen vorteilhaften wie für den Grundeigentümer belastenden Regelung liegt darin, dass man demjenigen, der einen Mehrwert am Grundstück schafft, dieses Grundstück als Pfand für seine Forderungen geben will.
Wenn ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen worden ist, kann es durch Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit (z.B. die Hinterlegung von Geld oder die Stellung einer Bankgarantie) wieder gelöscht werden.
EINTRAGUNGSVERFAHREN
Das Pfandrecht entsteht erst mit der Eintragung im Grundbuch, die vor Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgen muss. Die Eintragung erfolgt nach einem Begehren des Handwerkers auf Anweisung des Richters durch den zuständigen Grundbuchbeamten. Im Regelfall läuft die Eintragung in drei Schritten ab:
Wenn der Ablauf der Dreimonatsfrist kurz bevorsteht, kann der Handwerker dem Richter beantragen, das Pfandrecht ohne Anhören des Grundeigentümers im Grundbuch vorläufig eintragen zu lassen (sog. superprovisorische Eintragung). Der Richter gibt einem solchen Begehren statt, wenn aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen ist, dass ein Pfandrechtsanspruch gegeben und die Frist gewahrt ist. Im Zweifel verfügt er also die Eintragung.
Sofort nach der entsprechenden Verfügung informiert der Richter den Grundeigentümer über seine Verfügung und gibt ihm (ausser im Kanton Thurgau, wo sofort Frist zur Anhebung der ordentlichen Klage – nachfolgend Schritt drei – gesetzt wird) die Möglichkeit, zum Begehren Stellung zu nehmen. Gelingt es dem Grundeigentümer darzulegen, dass der Pfandrechtsanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht begründet ist, so lässt der Richter das Pfandrecht wieder löschen. Ansonsten bestätigt er seinen Entscheid. Auch im zweiten Schritt wird der Richter also im Zweifel das Pfandrecht bestätigen. Es reicht, dass der Handwerker glaubhaft machen kann, dass sein Anspruch besteht. Gleichzeitig mit seinem bestätigenden Entscheid setzt der Richter dem Handwerker Frist an, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts zu erheben (dritter Schritt). In diesem Verfahren genügt nun glaubhaft machen nicht mehr, der Handwerker muss die Eintragungsvoraussetzungen beweisen. Gelingt ihm dies nicht, so wird das früher vorsorglich eingetragene Pfandrecht wieder gelöscht.
Während die vorläufige Eintragung (erste beiden Schritte) im sog. summarischen Verfahren (also relativ rasch und kostengünstig) durchgeführt wird, findet die dritte Stufe im ordentlichen Verfahren statt, dauert also eventuell Jahre und ist mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden. Parteien sind immer der Handwerker (klagende Partei) und der Grundeigentümer (beklagte Partei), auch wenn der Handwerker in keiner vertraglichen Beziehung zum Grundeigentümer steht.
DAS PFANDRECHTSRISIKO BEI KONVENTIONELLER VERGABE DER BAUARBEITEN
Wenn der Bauherr konventionell baut (d.h. mit einem Architekten und verschiedenen Handwerkern als Vertragspartner), so haben zunächst alle Handwerker einen Pfandrechtsanspruch, auf den sie im Voraus nicht verzichten können. Das ist nicht allzu stossend, denn wenn sich zeigen sollte, dass die Forderungen des Handwerkers berechtigt und nicht bezahlt worden sind, so ist gegen das Pfandrecht nichts einzuwenden, andernfalls wird es wieder gelöscht. Der Grundeigentümer kann auch jederzeit einen Pfandrechtseintrag wieder löschen lassen, indem er eine anderweitige Sicherheit leistet. Dass kann etwa dann angezeigt sein, wenn der Grundeigentümer das Grundstück verkaufen und nicht warten will, bis der Konflikt mit dem Handwerker ausgetragen ist. Wenn keine Handänderung bevorsteht ‚stört' der Grundbucheintrag nicht sonderlich. Dem Risiko, dass der Vertragspartner des Grundeigentümers ein Pfandrecht legen könnte, kann dadurch begegnet werden, dass ein möglichst klarer Vertrag mit ihm geschlossen wird und dass Bestellungsänderungen im Laufe des Bauvorhabens sauber dokumentiert werden, so dass das Risiko von umstrittenen Nachforderungen des Handwerkers reduziert wird.
Pfandberechtigt sind aber – wie dargelegt – nicht nur die direkten Vertragspartner des Grundeigentümers, sondern auch deren Subunternehmer. So kann es sein, dass der Grundeigentümer seinen Vertragspartner vertragskonform bezahlt, dieser aber mit seinem Subunternehmer einen Konflikt hat und der Subunternehmer dann das Pfandrecht legt. Erweist sich letztlich dessen Forderung als berechtigt, sieht sich der Grundeigentümer veranlasst, die Pfandforderung des Subunternehmers zu begleichen (also den Werklohn oder Teile davon zweimal zu bezahlen), um die Verwertung seines Grundstückes zu verhindern. Der Anspruch des Grundeigentümers gegenüber seinem Vertragspartner auf Schadloshaltung nützt vor allem dann nichts, wenn dieser in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder gar Konkurs gegangen ist.
Gegen das Risiko, dass die Subunternehmer des Vertragspartners des Grundeigentümers ein Pfandrecht legen könnten, gibt es keinen absoluten Schutz. Insbesondere erweist sich die theoretisch mögliche Lösung, dass der Vertragspartner des Grundeigentümers eine Bankgarantie zur Abwendung dieser Gefahr stellt, als in der Regel nicht praktikabel. Kaum ein Handwerker ist in der Lage oder bereit, für seinen Werklohn oder einen angemessenen Teil davon eine solche Sicherheit zu leisten, weil sie bei ihm Mittel blockiert, die er für die Leistungserbringung benötigt.
Denkbar ist indessen, dass mit dem Handwerker vereinbart wird, dass er keine Subunternehmer einsetzen darf und dass die Bauleitung kontrolliert, dass dieser Vereinbarung auch tatsächlich nachgelebt wird (was nicht immer leicht ist). Denkbar ist zudem, dass mit dem Handwerker vereinbart wird, dass der Grundeigentümer den Werklohn direkt dem Subunternehmer zahlen darf, wenn dieser ein Pfandrecht anmeldet und dass die Zahlungsmodalitäten so vereinbart werden, dass die letzten Zahlungen sicher länger als drei Monate nach Arbeitsvollendung erfolgen müssen. Wenn dem Grundeigentümer bekannt ist, dass und welche Subunternehmer eingesetzt werden (müssen), so kann er sich zudem bei diesen laufend informieren, ob sie ihren Werklohn erhalten haben. Ein Restrisiko bleibt aber immer bestehen.
DAS PFANDRECHTSRISIKO BEI EINSCHALTUNG EINES GENERALUNTERNEHMERS
Noch etwas anspruchsvoller wird die Sache für den Grundeigentümer, der mit einem Generalunternehmer (GU) baut. Dieser vergibt ja naturgemäss alle Handwerksarbeiten an seine Subunternehmer, die allenfalls ihrerseits Subsubunternehmer einsetzen. Damit wird der Kreis der pfandberechtigten Handwerker vergrössert. Zudem kennt der Grundeigentümer eventuell nicht einmal die Namen der Subunternehmer des GU und hat keinerlei Möglichkeiten zu kontrollieren, ob diese und deren Subsubunternehmer bezahlt werden. Das Risiko, dass es zu einem Pfandrechtseintrag kommt, ist daher bei Einsatz eines GU tendenziell noch grösser als bei konventioneller Arbeitsvergabe.
Um zu verhindern, dass der GU die Akontozahlungen, die der Grundeigentümer nach Baufortschritt leistet, zweckentfremdet (also nicht zur Bezahlung der Forderungen seiner Subunternehmer verwendet), kann ein Bautreuhandkonto errichtet werden. Der Grundeigentümer leistet dann seine Akontozahlungen auf dieses Konto und der Treuhänder verwendet die Gelder nur für die Bezahlung von Rechnungen der Subunternehmer des GU, die ihm auf einer entsprechenden Liste bekannt gegeben werden. Wichtig ist dabei, dass das Konto auf den Namen des Treuhänders lautet (nicht auf den Namen des GU), weil es nur so mit Sicherheit nicht in die Konkursmasse fällt, sollte der GU Konkurs gehen. Professionelle GUs sind sich zudem gewohnt, für das Bauhandwerkerpfandrechtsrisiko eine Bankgarantie in Höhe von etwa 10 % der Werksumme zu leisten.
Auch mit diesen beiden Massnahmen ist der Grundeigentümer nicht vor Bauhandwerkerpfandrechten gefeit. Denkbar ist allenfalls, dass der Grundeigentümer das Bauwerk vom GU fertig erstellen lässt und es erst dann kauft. Das ist insbesondere im privaten Bereich dann eine probate Lösung, wenn der GU die Parzelle hält und sie zusammen mit einem GU-Werkvertrag dem Grundeigentümer verkaufen will. Hier kann dem GU vorgeschlagen werden, dass er das Werk auf seinem Boden erstellt und der Interessent es erst kauft, wenn es vollendet und die Dreimonatsfrist abgelaufen ist. Damit kann der private Interessent auch dem Risiko begegnen, dass der GU noch vor Bauvollendung Konkurs geht und eine Bauruine hinterlässt, die dann mit Mehrkosten vollendet werden muss.
FAZIT
Eine absolute Sicherheit gegen unliebsame Bauhandwerkerpfandrechte gibt es nicht. Massnahmen, um diesem Risiko zu begegnen sind in aller Regel nur möglich, wenn die Vertragspartner des Grundeigentümers mitwirken. Je nach Verhandlungsmacht kann indessen der Investor / Grundeigentümer seine Vorstellungen nicht durchsetzen. Dann kommt der Frage des Vertrauens gegenüber den Vertragspartnern zentrale Bedeutung zu. Hier ist das ‚Bauchgefühl' in der Regel ein guter Wegweiser. Im Zweifel gilt: Hände weg! Das Risiko eines Bauhandwerkerpfandrechts kann gerade für einen privaten Investor existenzgefährdend sein. Zudem gilt, dass ein paar Franken, die man in Beratung und Prävention investiert, in der Regel gut angelegt sind.
'REGISTERHAIE' / ADRESSBUCHSCHWINDLER
von Damian Keel
Die Opfer werden zu einem Eintrag in ein nutzloses Branchenregister oder zu einem sinnlosen Inseratevertrag verleitet und sollen dafür ein kleines Vermögen bezahlen. Wenn sie den Schwindel entdecken und nicht bezahlen, wird massiv mit Betreibung und Gericht gedroht. Aber: Man kann sich erfolgreich gegen 'Registerhaie' wehren.
DIE MASCHEN DER 'REGISTERHAIE'
UNAUFGEFORDERTER VERSAND VON WERBESCHREIBEN
Werbeschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis werden oft massenhaft und in Formularform versandt. Die Geschäftsadresse ist im Formular bereits vorgedruckt. Der Empfänger wird aufgefordert, die Korrektheit der Geschäftsadresse zu prüfen, allfällige Änderungen vorzunehmen und die von ihm angebotenen Produkte / Dienstleistungen einzutragen, um auf der Werbeplattform dabei zu sein.
Dabei werden unentgeltliche und entgeltliche Dienstleistungen sprachlich und auch in der Anordnung des Texts so vermengt, dass der eilige Leser meint, das gesamte Angebot sei gratis.
Im Kleingedruckten verstecken sich dann aber die meist schwerverständlich formulierten Vertragsklauseln, die nicht gewollt sind: Die Unterzeichnung und Retournierung des Formulars führt zum Vertragsschluss; die minimale Laufzeit beträgt ein bis drei Jahre; die Kosten pro Jahr liegen zwischen CHF 800.-- bis CHF 1'700.--; etc.
UNAUFGEFORDERTE TELEFONANRUFE
Dem Angerufenen wird bei einem Telefonanruf vorgetäuscht, es bestehe bereits ein laufender Vertrag. Wer den Vertrag beenden wolle, soll das gefaxte Formular unterzeichnen und retournieren, um das Vertragsverhältnis aufzulösen.
Aber: Erst mit der Unterzeichnung und Retournierung des Formulars wird ein entgeltlicher Vertrag abgeschlossen!
ALS RECHNUNGEN VERSCHLEIERTE OFFERTEN FÜR EINTRÄGE IN BRANCHENVERZEICHNISSE
Es werden Offerten für Einträge in Branchenregister versandt, die Rechnungen ähneln. Sie erwecken den Eindruck, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Tatsächlich wird dieses aber erst mit der Bezahlung der Rechnung abgeschlossen.
Diese Masche wird vor allem bei neuen Firmen- oder Markeninhabern angewandt. Der Versand der 'Rechnung' unmittelbar nach der Publikation der neuen Firma oder der neuen Marke im SHAB ist kein Zufall. Die Empfänger sollen glauben, eine Rechnung vom Handelsregisteramt oder vom Institut für geistiges Eigentum zu erhalten. Statt die geschuldete Gebühr für den Firmen- / Markeneintrag zu bezahlen, schliessen sie mit der Zahlung gegen ihren Willen einen Vertrag ab.
AGENTEN
Im Zusammenhang mit Agenten, die unaufgefordert Unternehmen aufsuchen, können sich nach der Unterzeichnung eines ungelesenen Formulars unliebsame Überraschungen ergeben.
Manche Agenten versichern, der Eintrag sei gratis. Andere täuschen vor, es gehe lediglich darum, mit der Unterschrift das Telefonverzeichnis aufzudatieren oder die Korrektheit der Angaben zu bestätigen. Vielfach wird auch behauptet, mit der Unterschrift werde nur bestätigt, der Agent habe das betreffende Unternehmen aufgesucht.
Wer allerdings den Beteuerungen der Agenten blind vertraut und unterzeichnet, riskiert, gegen seinen Willen einen mehrjährigen Vertrag abzuschliessen, der mit hohen Kosten verbunden ist.
VERHALTEN VOR DER UNTERZEICHNUNG
Es gilt der Grundsatz: Prüfen statt unterschreiben. Lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam und in aller Ruhe durch.
Wichtig: Schulen Sie das Empfangs- und Administrationspersonal und informieren Sie es über die Vorgehensweisen der 'Registerhaie'. Vielfach werden solche Verträge ungewollt von diesen Personen in dieser Funktion abgeschlossen.
VERHALTEN NACH DER UNTERZEICHNUNG EINES TÄUSCHENDEN FORMULARS / ENTGELTLICHE VERTRAGS
Fühlen Sie sich getäuscht, können Sie folgendermassen vorgehen:
- Sie bezahlen die Rechnung nicht und fechten den Vertrag unverzüglich mit eingeschriebenem Brief an. Die Anfechtungserklärung muss - nach Schweizer Recht - innert eines Jahres seit Entdeckung der Täuschung / des Irrtums erfolgen. Ein einziges Schreiben genügt. Die nachfolgende Korrespondenz des Anbieters kann ignoriert werden (Mahnschreiben, Androhung der Betreibung). Ihr Schreiben sollte im Minimum diesen Text enthalten: 'Ich bin durch Ihr Formular getäuscht worden. Deshalb fechte ich den Vertrag wegen Täuschung und/oder Irrtum an. Der Vertrag ist somit nichtig.'
- Sollten Sie betrieben werden, erheben Sie Rechtsvorschlag.
- Kommt es zu einem Rechtsöffnungsverfahren, nutzen Sie die Gelegenheit den Richter je nach Verfahren mündlich oder schriftlich davon zu überzeugen, dass Sie reingelegt wurden. Hilfreich sind dabei Hinweise auf ähnlich gelagerte Fälle aus den Medien.
Achtung: Ob eine Täuschung oder ein wesentlicher Irrtum vorliegt, kann nur das zuständige Gericht unter Würdigung aller Umstände beurteilen. Eine richterliche Beurteilung findet nur statt, wenn eine Partei klagt.
VORGEHEN GEGEN REGISTERHAIE
PERSONEN IN DER SCHWEIZ
Wer auf einen Adressbuchschwindler hereingefallen ist, kann
- einen Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, etc.) wegen irreführender Werbung stellen. Der Strafantrag sollte die Schilderung des Sachverhalts und die Beweismittel (Formular, Korrespondenz, Zeugen etc.) sowie den Strafantrag enthalten: 'Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag: Es sei gegen XY wegen Widerhandlung gegen Art. 2 lit. b Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) ein Strafverfahren zu eröffnen und XY sei angemessen zu bestrafen.'
- am Gericht seines Geschäftssitzes eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs einreichen. In diesem Zusammenhang können dann auch Geld- und Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden.
PERSONEN IM AUSLAND
In ihren wirtschaftlichen Interessen betroffene Personen im Ausland können gegen 'Registerhaie' aus der Schweiz Beschwerde beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO einreichen. Sind mehrere Personen im Ausland betroffen, kann das SECO Straf- oder Zivilklage gegen die Urheber der fraglichen Geschäftspraktiken einreichen. Allerdings kann das SECO bereits bezahltes Geld nicht zurückverlangen.
DAS KAPITALEINLAGEPRINZIP
von Christof Schäfli
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform II ist der Wechsel vom bisherigen Nennwertprinzip zum Kapitaleinlageprinzip auf Bundesebene erfolgt. Dieser Wechsel, welcher ab 01.01.2011 in Kraft tritt, kann für natürliche Personen, welche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Eigentum haben, im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben. Es lohnt daher sich rechtzeitig mit der Frage auseinander zu setzen, die nötigen Massnahmen zu treffen und damit Steuereinsparungen zu sichern. Wichtig ist zudem, dass das Kapitaleinlageprinzip für alle Kapitaleinlagen zur Anwendung gelangt, welche seit dem 31.12.1996 erfolgt sind.
Bisher bloss versprochen ist ein Kreisschreiben der EStV. Es ist allerdings zu erwarten, dass dieses bis zum 31.12.2010 ergangen ist. Das Kreisschreiben wird - hoffentlich - in den derzeit noch strittigen Fragen Klärung bringen.
UM WAS GEHT ES?
Nach dem bisher geltenden Recht bildete jeder geldwerte Vorteil aus Beteiligungen Vermögensertrag, wenn der geldwerte Vorteil nicht eine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital war. Dies galt daher für alle Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, welche Beteiligte gemacht hatten, die den Nennwert überstiegen.
Neu ist eine Rückzahlung einer Kapitaleinlage auch dann steuerfrei möglich, wenn die Leistungen durch die Gesellschaft den Nennwert der Beteiligungsrechte übersteigen. Das gilt zudem nicht nur im Falle einer Liquidation, sondern selbst dann, wenn eine Gesellschaft weiterbesteht. Beteiligte können sich daher anstelle einer Dividende früher erfolgte Kapitaleinlagen rückerstatten lassen, ohne dass es bei den Beteiligten zu Steuerfolgen kommt, falls sie die Aktien oder Stammanteile im Privatvermögen halten.
WAS IST VORZUKEHREN?
Die erfolgten Kapitaleinlagen sind bei der betroffenen Unternehmung in der Handelsbilanz oder in einem separaten Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Denkbar ist auch ein separates Reservekonto in der Handelsbilanz. Es wird daher inskünftig zwischen Gewinnreserven und Kapitalreserven zu unterscheiden sein.
WELCHE KAPITALEINLAGEN SIND RELEVANT?
Im Folgenden wird die Rechtslage bei einigen Arten von Kapitalanlagen skizziert. Es wird eine richtige, handelsrechtliche Vertretung verlangt.
- Offene Kapitaleinlagen: Darunter fallen die von Beteiligten (den aktuellen Beteiligten oder deren Rechtsvorgängern) geleisteten Agios, Aufgelder und Zuschüsse, welche über die Erfolgsrechnung oder direkt in die freien Reserven gebucht wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Leistungen seinerzeit aus dem Geschäfts- oder Privatvermögen erfolgt sind, ebenso ist irrelevant, ob diese Einlage durch einen In- oder Ausländer (im steuerrechtlichen Sinn) erfolgt ist.
- Verdeckte Kapitaleinlagen: Solche liegen vor, wenn einer Gesellschaft Leistungen durch Beteiligte erbracht werden, welche unter dem Verkehrswert erfolgen. Ein Beteiligter verkauft beispielsweise ein Patent zu einem Preis unter dem Verkehrswert an seine Gesellschaft. Typischerweise werden diese Kapitalzugänge handelsrechtlich nicht verbucht. Es ist heute umstritten, ob diese Einlagen steuerlich als Kapitalanlagen behandelt werden. Nach richtiger Auffassung können verdeckte Kapitaleinlagen auch in einer separaten Steuerbilanz verbucht werden und sind demzufolge steuerlich als Kapitaleinlage zu betrachten. In jedem anderen Fall empfiehlt es sich von derartigen verdeckten Kapitaleinlagen künftig abzusehen.
- Zuschüsse im Zusammenhang mit Sanierungen: Diese stellen typischerweise Kapitaleinlagen dar. Es ist aber erforderlich, dass diese auf einem separaten Konto ausgewiesen werden.
- Forderungsverzichte: Bisher ist die Behandlung der Forderungsverzichte noch umstritten. Forderungsverzichte, welche im Rahmen einer (steuerrechtlich als solche anerkannten) Sanierung erfolgen (also regelmässig bei gleichzeitigem Verzicht auch von Drittgläubigern), gelten nach einer bei den Steuerbehörden verbreiteten Auffassung nicht als Kapitaleinlagen. Übrige Forderungsverzichte hingegen schon. Nach richtiger Auffassung sind Forderungsverzichte durch Beteiligte in jedem Fall als Kapitaleinlage zu behandeln.
SCHLUSSBEMERKUNGEN
Das Kapitaleinlageprinzip bringt eine schon längst fällige Anpassung der Steuergesetzgebung. Kapitaleinlagen durch Beteiligte (einschliesslich Leistungen von deren Rechtsvorgängern) können inskünftig auch ohne Liquidation einer Gesellschaft steuerfrei an Beteiligte zurückfliessen. Eine derartige steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen kann statt einer steuerbaren Dividende erfolgen. Von Bedeutung ist diese Rechtsänderung für die Beteiligten an Unternehmen, welche in Sanierungssituationen gestanden haben oder wenn bei einer Gründung oder einer Kapitalerhöhung ein Agio geleistet werden musste. Massgeblich sind alle Kapitaleinlagen, welche seit dem 31.12.1996 geleistet wurden.
Wichtig ist eine korrekte, handelsrechtliche bzw. steuerrechtliche Verbuchung im Jahresabschluss.