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NEWSLETTER 1 / 2019
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
INHALTSVERZEICHNIS
- FinfraG betrifft alle in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Unternehmen
- Änderungen im Erbrecht
FINFRAG BETRIFFT ALLE IN DER SCHWEIZ IM HANDELSREGISTER EINGETRAGENEN UNTERNEHMEN
von Lukas Metzler
Am 1. Januar 2016 sind das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) sowie die entsprechenden Verordnungen FinfraV und FinfraV-FINMA in Kraft getreten. Das FinfraG betrifft alle in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie – sogenannte «Nicht finanzielle Gegenparteien, NFG» –, die nicht beabsichtigen, Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten zu tätigen, können dies mittels Beschluss des obersten Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans dokumentieren und sich damit von den weiteren Pflichten des FinfraG befreien.
Ein möglicher Beschluss kann folgendermassen lauten:
«Der Verwaltungsrat stellt im Sinne von Art. 113 Abs. 2 FinfraV fest, dass die Gesellschaft derzeit nicht mit Derivaten handelt und auch in Zukunft nicht mit Derivaten handeln will. Vor diesem Hintergrund verzichtet sie auf eine schriftliche Regelung der Abläufe im Derivatehandel gemäss Art. 113 Abs. 1 FinfraV».
Alle übrigen Unternehmen haben die Umsetzung der Bestimmungen zum Handel mit Derivaten des FinfraG zu dokumentieren (Art. 113 FinfraV) und die für das Unternehmen relevanten Pflichten einzuhalten. Dabei reicht bereits ein einzelnes derivatives Finanzinstrument, um diesen Pflichten nachkommen zu müssen. Unter das Gesetz fallen gängige derivative Finanzinstrumente wie z. B. Fremdwährungstermingeschäfte, -optionen oder Zinsswaps. Gewisse Ausnahmen bestehen u. a. für physisch gelieferte Strom- und Gasverträge.
Bei Gesellschaften mit einer Revisionsstelle (ordentliche und eingeschränkte Revision, Art. 727 und Art. 727a OR) wird die Einhaltung der Bestimmungen des FinfraG durch die Revisionsstelle überprüft. Sie muss jährlich beurteilen, ob die Pflichten im Derivatehandel eingehalten sind. Diese Prüfung musste erstmals für das Geschäftsjahr 2017 durchgeführt werden und gab auch bei verschiedenen Unternehmungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2018 Anlass zu Beanstandungen. Die Revisionstelle erstattet dem obersten Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan Bericht über die Einhaltung der Pflichten beim Handel mit Derivaten und meldet Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Art. 117 FinfraG). Für Unternehmen ohne Revisionsstelle ist keine laufende Prüfung vorgesehen. Der Gesetzgeber verlässt sich hier auf die abschreckende Wirkung des Strafrechts. Das FinfraG sieht für Verstösse gegen die Pflichten im Derivatehandel Bussen bis zu CHF 100'000 vor.
Gerne sind wir bereit, Sie bei der Umsetzung der Vorschriften des FinfraG in Ihrem Unternehmen zu unterstützen.
ÄNDERUNGEN IM ERBRECHT
von Damian Keel
Am 29. August 2018, also ziemlich genau vor einem Jahr, wurde die Botschaft zur geplanten Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht) publiziert.
EINLEITUNG
Das geltende Erbrecht stammt aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts.
Die geplanten Neuregelungen werden damit begründet, dass sich seither die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen grundlegend verändert haben: Die Lebenserwartung ist stark gestiegen, die Ehe hat ihre Monopolstellung in der Partnerschaft verloren, Zweit- und Drittbeziehungen sind häufiger und die familiären Lebensformen vielfältiger geworden.
Zentral bei der geplanten Revision ist die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers durch eine Verkleinerung der Pflichtteile. Dadurch soll der Handlungsspielraum des Erblassers vergrössert werden: Ein grösserer Teil des Nachlasses soll frei übertragen werden können.
ÄNDERUNG DER PFLICHTTEILE
Einerseits soll der Pflichtteil der Eltern des Erblassers aufgehoben werden. Anderseits soll der Pflichtteil der Nachkommen reduziert werden. Dieser beträgt heute ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs der Nachkommen. Neu soll er nur noch ½ davon betragen. Keine Anpassung erfolgt beim Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners.
In einer Übersicht präsentieren sich diese geplanten Anpassungen im Vergleich zur geltenden Regelung wie unten dargestellt. Dabei werden die folgenden Abkürzungen verwendet: 'GE' = gesetzlicher Erbanteil, 'Pft' = Pflichtteil und 'VQ' = verfügbare Quote.
Geltende Regelung
Erben |
GE |
Pft |
VQ |
Nur Nachkommen |
alles |
3/4 |
1/4 |
Nur Ehegatte / eingetragener Partner |
alles |
1/2 |
1/2 |
Nur Vater und/oder Mutter |
alles |
1/2 |
1/2 |
Nur Geschwister / deren Nachkommen |
alles |
null |
alles |
Nachkommen und |
1/2 |
3/8 |
3/8 |
Vater und/oder Mutter und |
1/4 |
1/8 |
1/2 |
Geschwister und |
1/4 |
0 |
5/8 |
Vater und/oder Mutter und |
1/2 |
1/4 |
3/4 |
Vater und/oder Mutter und |
1/8 |
1/16 |
9/16 |
Geplante Neuregelung
Erben |
GE |
Pft |
VQ |
Nur Nachkommen |
alles |
1/2 |
1/2 |
Nur Ehegatte / eingetragener Partner |
alles |
1/2 |
1/2 |
Nur Vater und/oder Mutter |
alles |
null |
alles |
Nur Geschwister / deren Nachkommen |
alles |
null |
alles |
Nachkommen und |
1/2 |
1/4 |
1/2 |
Vater und/oder Mutter und |
1/4 |
0 |
5/8 |
Geschwister und |
1/4 |
0 |
5/8 |
Vater und/oder Mutter und |
1/2 |
0 |
alles |
Vater und/oder Mutter und |
1/8 |
0 |
5/8 |
Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, erhalten die Erben grundsätzlich den gesetzlichen Erbanteil des Nachlasses. Macht der Erblasser aber eine Verfügung von Todes wegen, dann kann er über seinen Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verfügen. Zu beachten hat er dabei grundsätzlich die Pflichtteilsansprüche seiner gesetzlichen Erben.
VERLUST ES PFLICHTTEILS WÄHREND EINES SCHEIDUNGSVERFAHRENS
Die Grundlage für den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten / eingetragenen Partners liegt im Willen des Paares, eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zu bilden. Dies zeigt sich in der Eheschliessung / Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Dieser Wille besteht nicht mehr, wenn ein Ehegatte / eingetragener Partner vor Gericht klagt, um die Gemeinschaft zu beenden.
Der Entwurf schlägt vor, die Pflichtteilsregelung des Ehegatten zu ändern, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. D.h., stirbt einer der beiden Ehegatten während eines hängigen Scheidungsverfahrens, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn entweder beide Ehegatten der Scheidung im Grundsatz zugestimmt haben (gemeinsames Begehren auf Scheidung / Umwandlung einer Klage auf Scheidung in eine Scheidung auf gemeinsames Begehren) oder wenn die Ehegatten beim Tod des Erblassers seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Die gleichen Grundsätze sollen bei der eingetragenen Partnerschaft gelten.
Der überlebende Ehegatte behält jedoch bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung seine gesetzliche Erbberechtigung. D.h., dass der überlebende Ehegatte vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils seinen Anspruch auf den Erbanteil behält, soweit ihm dieser nicht durch eine Verfügung von Todes wegen entzogen wurde. Gleiches soll bei der eingetragenen Partnerschaft gelten.
Bei der Aufteilung des Vermögens im Rahmen einer Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht wurde. Dies gilt seit dem 1. Januar 2017 auch mit Bezug auf Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. Das bedeutet, dass es mit der geplanten Regelung wohl möglich sein wird, bei hängigem Scheidungsverfahren den Ehegatten in erbrechtlicher Hinsicht von seinem Nachlass auszuschliessen; seine güterrechtlichen Ansprüche allerdings bleiben trotzdem vollumfänglich gewahrt.
ÄNDERUNG DER NUTZNIESSUNGSREGELUNG
Nach geltendem Recht kann dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen den gemeinsamen Kindern zufallenden Teil der Erbschaft zugewendet werden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem überlebenden Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Die gemeinsamen Nachkommen erben somit das nackte Eigentum an ihrem mit der Nutzniessung belasteten Erbanteil. Neben der Nutzniessung beträgt die verfügbare Quote einen Viertel des Nachlasses. D.h., dem überlebenden Ehegatten kann ein Viertel des Nachlasses - die verfügbare Quote - zu Eigentum und drei Viertel zur Nutzniessung zugewendet werden.
Gemäss Entwurf soll bei der Nutzniessungsregelung die verfügbare Quote neu die Hälfte des Nachlasses betragen. Damit kann der überlebende Ehegatte - im Vergleich zur heutigen Regelung - in weiterem Umfang begünstigt werden: Neben gemeinsamen Nachkommen kann ihm die eine Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zugewendet werden. Die gemeinsamen Nachkommen erhalten das Eigentum nur noch an der mit Nutzniessung belasteten Hälfte des Nachlasses. Dies stellt m.E. eine prüfenswerte Option dar, wenn eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten angestrebt wird. Gleiches soll bei der eingetragenen Partnerschaft gelten.
Ganz grundsätzlich und unabhängig von der geplanten Teilrevision des Erbrechts, empfehlen wir Ihnen, Ihren Nachlass zu regeln, einen Vorsorgeauftrag zu errichten und eine Patientenverfügung abzuschliessen. Wir beraten Sie gerne.